Seit dem 01.01.2007 ist die Angabe des Impressum, also alle unternehmerische Informationen, wie in den Geschäftspapieren auch in E-Mail und Telefax verpflichtend. Eine Nichteinhaltung kann zu Geldbußen führen.
Eine neue Gesetzesgrundlage macht diese Angaben bindend.
Seit dem 01.01.2007 ist die Angabe eines Impressums auch in allen E-Mails und Telefaxen gesetzlich vorgeschrieben.
Hintergrund hierfür st das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister in der aktuellen Fassung vom 10. November 2006 sowie der jeweilige Wortlaut des Handelsgesetzbuchs, Aktiengesetzes bzw. GmbH-Gesetzes.
Angaben, die bislang nur auf gedruckten Briefen untergebracht werden mussten (meistens in der Fußzeile des Geschäftspapiers), müssen ab sofort in Geschäftsbriefen jeglicher Form vorgehalten werden, also auch in E-Mails und Telefax. Die Angaben müssen in elektronischer Form deutlich und für den Empfänger problemlos lesbar sein. An Emails häufig angehängte elektronische Visitenkarten dürften den Ansprüchen wahrscheinlich nicht genügen.
Von dieser Regelung ist der gesamte externe Geschäftsverkehr betroffen, unabhängig davon, an wie viele Empfänger eine Korrespondenz gerichtet ist. Gemeint sind Rechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Bestell- und Lieferscheine, Quittungsbelege und auch Bestellscheine.
Einzelkaufleute müssen darüber hinaus den Zusatz des Inhabers in seinen Geschäftspapieren einbinden.
Jede Firma hat die für ihre Rechtsform speziell geltenden Vorgaben zu beachten. Andernfalls kann beispielsweise einer GmbH ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro drohen. Hinzu kommt für alle Unternehmen die Gefahr einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.
- http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2553.pdf
- http://bundesrecht.juris.de/hgb/__37a.html
- http://bundesrecht.juris.de/aktg/__80.html
- http://bundesrecht.juris.de/gmbhg/__35a.html
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 17. August 2007 um 20:21 Uhr






